Hinweise zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Produkten

KonsumentInnen können ihre Altgeräte, Altlampen und Altbatterien unentgeltlich entsorgen lassen. Alle Arten von Entsorgungsbeiträgen, Pickerln und Pfänder, wie sie bisher zu manchen Gerätegruppen von den Sammelsystemen der Wirtschaft wie auch von den Gemeinden und Städten eingehoben worden sind, sind damit passé. Aufgrund Elektroaltgeräte-Verordnung sowie der Batterien-Verordnung müssen die Hersteller bzw. Importeure die Verantwortung für die Finanzierung der Sammlung, Behandlung und Verwertung alter Elektrogeräte und Batterien übernehmen. Seit 13. August 2005 gilt dies für Elektroaltgeräte und Altlampen, seit 26. September 2008 gilt weitgehend Ähnliches nun auch für Altbatterien.

 

1:1 Rücknahme im Handel

Daneben verpflichtet die neue Verordnung die Letztvertreiber solche Elektroaltgeräte, die „von gleichwertiger Art sind und dieselbe Funktion erfüllt haben", Zug um Zug unentgeltlich zurückzunehmen, wenn gleichzeitig ein neues Gerät gekauft wird (1:1 Rücknahme). Der Händler darf weder eine Rechnung verlangen noch die Rücknahme auf von ihm selber verkaufte Geräte beschränken. Das Ganze gilt auch dann, wenn der Letztvertreiber vertraglich verpflichtet ist, das Neugerät zB eine Waschmaschine in die Wohnung zu liefern.

Dann muss er die kaputte Waschmaschine von dort unentgeltlich mitnehmen und darf dafür auch keine Transportkosten oder sonstige Spesen in Rechnung stellen. Eine Ausnahme von der 1:1-Rücknahmeverpflichtung gilt für Händler unter 150m² Verkaufsfläche und (!) auch nur dann, wenn sie ihre Kunden mit einer deutlich lesbaren Information im Geschäftslokal darüber informieren (z.B. „Wir nehmen keine Elektroaltgeräte zurück“).

Rücknahme im Versand­handel

Da die postalische Sendung von Elektroaltgeräten oder Altbatterien mit Problemen verbunden ist, kann sich der Versandhandel von seiner Rücknahmeverpflichtung dadurch befreien, indem er den KonsumentInnen zwei Rücknahmestellen pro politischem Bezirk anbietet. Darüber muss der Versandhandel seine Kunden „deutlich“, informieren. § 5 Abs 3 EAG-VO bestimmt: „… Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information, insbesondere in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers bekannt zu geben“. Diese Information sollte daher jedenfalls im Rahmen des Bestellvorgangs sichtbar sein (und nicht irgendwo im Internet!). Auf der Homepage der Elektroaltgeräte-Koordinierungsstelle stehen ab sofort eine Liste der Versandhandelsunternehmen, die am Abgabestellensystem für Elektroaltgeräte und Altbatterien teilnehmen, sowie eine aktuelle Auflistung der Abgabestellen zur Verfügung.